Steuervorteile

Neben der direkten Förderung privater Baumaßnahmen im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet durch Gewährung von Zuschüssen oder zinsgünstigen Darlehen kommt der mittelbaren Förderung durch Inanspruchnahme von Steuervorteilen in Anbetracht knapper öffentlicher Haushaltskassen immer größere Bedeutung zu. So sind erhöhte Abschreibungssätze nur noch für die Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden in städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsgebieten sowie zur Erhaltung von Baudenkmälern möglich.
Durch das Land Brandenburg wurde dazu eine sogenannte Bescheinigungsrichtlinie zur Anwendung des §§ 7 h/i, 10 f/g und 11 a des Einkommenssteuergesetzes erlassen.

Das steuerlich begünstigte Vorhaben muss weiterhin folgende Voraussetzungen erfüllen:
•    Es handelt sich in der Regel um Instandsetzungs- und/oder Modernisierungsmaßnahmen.
•    Die Maßnahmen entsprechen den Sanierungszielen und der Gestaltungssatzung.
•    Mit den Maßnahmen wird ein zeitgemäßer bautechnischer und Wohnungsstandard erreicht und ein notwendiger Gestaltungsaufwand betrieben (keine Luxusmodernisierung)
•    Mit den Maßnahmen wurde noch nicht begonnen.
•    Das Vorhaben wird bis zur Aufhebung der Sanierungsgebietsatzung durchgeführt.

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Das Einzelhandelskonzept der Stadt Finsterwalde finden Sie hier (Teil 1 und Teil 2).

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