Städtebaurecht

Informationen zum besonderen Städtebaurecht im Sanierungsgebiet

Sanierungssatzung und Sanierungsvermerk im Grundbuch

Im Rahmen des Wirksamwerdens der am 01.12.1993 von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet „Innenstadt“ Finsterwalde wurde für jedes im Sanierungsgebiet liegende Grundstück ein Sanierungsvermerk entsprechend § 143 BauGB eingetragen.

Dieser Sanierungsvermerk hat lediglich deklarativen Charakter und stellt keine Grundstücksbelastung im Sinne des Grundbuchrechts dar. So können grundbuchlich abgesicherte Finanzierungen oder andere Belastungen in den Grundbüchern weiterhin erfolgen. Mit der Bekanntmachung der Sanierungssatzung und Eintragung des Sanierungsvermerks werden die Grundstückseigentümer und andere Personen, die Grundstücksinteressen im Sanierungsgebiet haben, über das zeitliche Sonderrecht der Sanierung informiert. Sie wissen damit, dass sie das Grundstück betreffende Vorhaben mit der Stadt abstimmen müssen. Der § 144 BauGB legt fest, welche Vorhaben und Rechtsgeschäfte einer sanierungsrechtlichen Genehmigung durch die Stadt bedürfen. Durch diese abgestimmte Vorgehensweise bei der Sanierung sollen Fehlinvestitionen weitgehend ausgeschlossen werden. Der Sanierungsvermerk dient insofern dem Schutz der Eigentümer im Sanierungsgebiet. Nach Abschluss der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme als Gesamtvorhaben werden die Sanierungsvermerke wieder gelöscht.

Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechts-Vorgänge nach § 144 BauGB

 

Vorhaben

einzureichende Unterlagen

1. Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen zum Inhalt haben sowie Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs mit bauaufsichtlichem Genehmigungserfordernis sofern vollständige Unterlagen zur bauaufsichtlichen Genehmigung eingereicht wurden, sind diese hier nicht nochmals erforderlich, ansonsten Unterlagen gemäß Bauvorlagenverordnung Bestandsfotos
2. Abbruch von baulichen Anlagen Abbruchantrag gem. Bauvorlagenverordnung bzw. bei Bauwerken geringerer Größe ein Lageplan mit Kennzeichnung der abzubrechenden Gebäude Bestandsfotos Begründung/Folgekonzept für das freizulegende Grundstück
3. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen ohne bauaufsichtliches Genehmigungserfordernis Bestandsfotos Beschreibung der Maßnahme (betreffende Bauteile, vorgesehene Materialien, Ausführungsart) ggf. Zeichnungen/Skizzen
4. Vereinbarungen über den Gebrauch/die Nutzung des Grundstücks mit mehr als 1 Jahr Dauer bzw. entsprechende Vertragsverlängerungen schuldrechtliche Vereinbarung/Vertrag (Mietvertrag, Pachtvertrag o.ä
5. Veräußerung des Grundstücks, Veräußerung/Bestellung von Erbbaurechten notarieller Vertrag
6. Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts notarielle Urkunde über die Bestellung des jeweiligen belastenden Rechts (Grundschuld o.ä.) Zweck des zu sichernden Rechts
7. schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem Rechtsgeschäft entspr. Pkt. 5 oder 6 begründet wird    siehe Pkt. 5 und 6
8. Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast
    
in Brandenburg über Grunddienstbarkeiten zu regeln (s. Pkt. 6)
9. Teilung eines Grundstücks    Teilungsplan u. Nachweis der Erschließung

 

Keiner Genehmigung bedürfen z.B. Rechtsvorgänge (Pkt. 5 - 7) zum Zwecke der Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge oder die Bestellung eines Rechts, das mit einer Baumaßnahme der Sanierung (§ 148 BauGB) im Zusammenhang steht (u.a. Absicherung der Baufinanzierung über eine Grundschuld). Über die sanierungsrechtliche Genehmigung ist binnen eines Monats nach Antragseingang zu entscheiden, sofern die eingereichten Unterlagen vollständig und prüffähig sind. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang einschließlich der Teilung eines Grundstücks oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde. Genehmigungsprobleme können ggf. durch Entschädigungsverzichtserklärungen für Werterhöhungen oder durch Abschluss eines städtebaulichen Vertrages behoben werden. Besprechen Sie deshalb ihr Vorhaben im Sanierungsgebiet rechtzeitig mit dem Bauamt oder dem Sanierungsträger DSK.

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