Öffentlichkeitsbeteiligung in der Bauleitplanung und in vergleichbaren Verfahren
- Details
-
Veröffentlicht: 03.06.2020
Bauleitplanverfahren und städtebauliche Satzungsverfahren
Die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Aufstellung, Änderung oder Aufhebung von Bauleitplänen (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan, vorhabenbezogener Bebauungsplan) oder sonstigen städtebaulichen Satzungen (z. B. Ergänzungssatzung, Außenbereichssatzung) ergibt sich aus den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB).
Die Öffentlichkeitsbeteiligung gliedert sich in der Regel in die frühzeitige (§ 3 Absatz 1 BauGB) sowie die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Absatz 2 BauGB). In einigen besonderen Fällen ist eine frühzeitige Beteiligung nicht zwingend erforderlich (z.B. bei Verfahren nach § 13 BauGB).
Die Stadt Finsterwalde führt meist dennoch das zweistufige Beteiligungsverfahren durch, da die erste Verfahrensstufe insbesondere auch dazu dient, die relevanten privaten Belange für eine ordnungsgemäße Abwägung zu sammeln. Darüber hinaus soll die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die geplante Reichweite der Planung informiert werden. Nur so können Anliegen, Wünsche und Bedenken bei der Entscheidung über die Planaufstellung ausreichend Berücksichtigung finden.
Die Form der Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ist Baugesetzbuch nicht verbindlich vorgeschrieben. Die Stadt Finsterwalde führt diese meist in Form einer öffentlichen Auslegung des Planvorentwurfes und individuellen Erörterung durch.
Im Anschluss an die frühzeitige Beteiligung werden die gesammelten Informationen ausgewertet und der Planentwurf erstellt, mit welchem die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt. Die Dauer und Form dieser Beteiligung ist verbindlich in § 3 Absatz 2 BauGB geregelt.
Demnach sind die Entwürfe der Bauleitpläne für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tage, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist öffentlich auszulegen. Im Baugesetzbuch sind für einige Planungsfälle, insbesondere für Verfahren nach § 13, Sonderregelungen für die Form der Beteiligung und Dauer der Auslegung, Umfang der auszulegenden Unterlagen usw. enthalten. Nähere Auskünfte dazu erhalten Sie im zuständigen Fachbereich.
Sind aufgrund der zum Entwurf eigegangenen Stellungnahmen und Anregungen Änderungen in der Planung erforderlich, ist die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 2 BauGB (ggf. eingeschränkt) zu wiederholen, bevor durch die Stadtverordnetenversammlung der abschließende Satzungs- oder Feststellungsbeschluss gefasst werden kann.
Sofern derzeit Beteiligungsverfahren nach dem Baugesetzbuch stattfinden, können Sie sich auch hier über die Termine und den Inhalt der Planung informieren. Die Auslegungsunterlagen werden sowohl auf der Internetseite der Stadt Finsterwalde als auch vor Ort im Fachbereich Stadtentwicklung, Bauen und Verkehr und darüber hinaus über die Landesportale https://www.uvp-verbund.de/bb und https://planungsportal.brandenburg.de/ bereitgestellt. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den jeweiligen Amtsblättern die unter den Planvorentwürfen oder –entwürfen verlinkt sind.
Bei den auf dieser Seite bereitgestellten Unterlagen handelt es sich um städtebauliche Pläne in Aufstellung, die sich im weiteren Verfahren noch ändern können.
Wirksame Bauleitpläne und Satzungen finden Sie auf dem Geoportal der Stadt Finsterwalde.
Auch sonstige städtebauliche Pläne werden in der Stadt Finsterwalde nach dem oben genannten Prinzip der Öffentlichkeit vorgestellt. Hierbei handelt es sich um Konzepte, die keine eigene Rechtswirkung entfalten, jedoch in der Abwägung zum Bauleitplanverfahren zu berücksichtigen sind, zu erwähnen wären hier z. B. der Verkehrsentwicklungsplan.
Sie können die Stellungnahmen auch über das Landesportal Brandenburg digital abgeben. Den Link dafür finden Sie unten.