Lärmaktionsplanung 2018

Am 25.06.2008 wurde durch die Stadtverordnetenversammlung der erste Lärmaktionsplan als informelle Handlungsgrundlage beschlossen. Rechtsgrundlage für die Aufstellung von Lärmaktionsplänen ist die Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm welche durch das Gesetz zur Umsetzung der EG Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm vom 24. Juni 2005 in nationales Recht umgesetzt wurde. Für die Lärmkartierung der Hauptverkehrsstraßen ist das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zuständig. Die Zuständigkeit für die Ausarbeitung der Lärmaktionspläne wurde nach § 47e BlmSchG als Pflichtaufgabe den Gemeinden übertragen.

Diese Pflicht soll gleichzeitig als Chance verstanden werden, die Aktionsplanung als Instrument zur Minderung der Umgebungslärmbelastung, zur Erhöhung des Schutzniveaus für die Umwelt und die menschliche Gesundheit und damit zur Verbesserung der Lebensqualität zu nutzen. In Form eines gesamtstädtischen Planungsansatzes und verzahnt mit anderen Planungen enthält der Lärmaktionsplan zwar keine rechtsverbindlichen Festlegungen gibt  jedoch als querschnittsorientierte Planung Impulse zur Lärmvermeidung und Lärmminderung.

Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung können Ziele der Lärmminderung durch entsprechende Festsetzungen umgesetzt bzw. unterstützt werden.

Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung können Ziele der Lärmminderung durch entsprechende Festsetzungen umgesetzt bzw. unterstützt werden.

 

Bis zum 18.07.2008 war der Lärmaktionsplanung für die Stufe 1 (Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 6 Millionen KfZ/a) durchzuführen.

Entsprechend § 47a des Bundesimmissionsschutzgesetzes war bis zum 18.07.2013 die die Lärmaktionsplanungen der Stufe 2 für Hauptverkehrsstraßen mit einer Belegung von mehr als 3 Millionen Fahrzeugen pro Jahr aufzustellen.

Entsprechendes Karten- und Informationsmaterial ist auf der Internetseite des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz einsehbar.

 

Weitergehende fachbezogene Informationen können auch hier eingesehen werden.

Die Lärmaktionsplanung der Stufe 2 beinhaltet auch eine Beurteilung von Haupteisenbahnstrecken des Bundes mit einem Verkehrsaufkommen von über 30.000 Zügen pro Jahr.

Die Daten für die Lärmkartierung an Haupteisenbahnstrecken wurden das zuständige Eisenbahnbundesamt im Jahr 2015 vorgelegt, so dass in den Jahren 2016/17 auch dieser Teil der Lärmaktionsplanung (2013) ergänzt werden konnte.

Ab dem 01.01.2015 ist für die Lärmaktionsplanung an Haupteisenbahnstrecken das Eisenbahnbundesamt zuständig. Informationen dazu sind auf dessen Homepage zu finden. 

In der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 27.02.2019 wurde die Überprüfung und Fortschreibung der Lärmaktionsplanung der Stufe 3 zum Teil Hauptverkehrsstraße (Straßen mit einer Belastung von mehr als 3 Millionen Fahrzeugen pro Jahr) beschlossen.

 

Ansprechpartner für die Lärmaktionsplanung der Stadt Finsterwalde ist:

Stadt Finsterwalde, Stadtplanung, Frau Stoislow, Telefon: 03531 783930

 

Amtsblatt Nr. 3/2019

 

Lärmaktionsplan Stufe 3 (2018)

Bericht Lärmaktionsplaung 2018

 

 


Lärmaktionsplan Stufe 2 (2013)

Amtsblatt Nr. 7/2017

Schienenlärm

 

Amtsblatt Nr. 3/2014

Bericht Lärmaktionsplanung 2013

Anlage 1 Lärmaktionsplanung 2013

Anlage 2 Lärmaktionsplanung 2013

Anlage 3 Lärmaktionsplanung 2013

Anlage 4 Lärmaktionsplanung 2013

 

 



Lärmaktionsplan Stufe 1 (2008)

 

Amtsblatt 07/2008

Anordnung der Bekanntmachung des Lärmaktionsplanes

Lärmaktionsplanung der Stadt Finsterwalde

Anlage 1: Lage des Betrachtungsbereiches

Anlage 2: Pegel im Berechnungsgebiet

Anlage 3: Geltende nationale Grenzwerte

Anlage 4: Protokolle und Schriftsätze

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